Brandschutz · Befahren von Behältern · Arbeitssicherheit · Sicherheitsmanagement
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Messungen Lärm Licht

 Messungen (Lärm, Licht und dergleichen) von Arbeitsstätten

§ 65 ASchG - Lärm
(1) Arbeitgeber haben unter Berücksichtigung des Standes der Technik die Arbeitsvorgänge und die Arbeitsplätze entsprechend zu gestalten und alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, damit die Lärmeinwirkung auf das niedrigste in der Praxis vertretbare Niveau gesenkt wird. Unter Berücksichtigung des technischen Fortschrittes und der verfügbaren Maßnahmen ist auf eine Verringerung des Lärms, möglichst direkt an der Entstehungsquelle, hinzuwirken.

(2) Im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ist auch zu ermitteln, ob die Arbeitnehmer einer Lärmgefährdung ausgesetzt sein könnten. Wenn eine solche Gefährdung nicht ausgeschlossen werden kann, ist der Lärm zu messen. Bei der Messung ist gegebenenfalls auch Impulslärm zu berücksichtigen. Diese Ermittlung und Messung ist in regelmäßigen Zeitabständen sowie bei Änderung der Arbeitsbedingungen zu wiederholen.

In der Arbeitsstättenverordnung – (ASt-V) werden im 3. Abschnitt die Anforderungen an Arbeitsräume (Raumhöhen, Bodenflächen und Luftraum, Raumklima, Licht udg.) beschrieben. 

§ 29. Künstliche Beleuchtung in Arbeitsräumen

 (1) Arbeitsräume sind mit einer möglichst gleichmäßigen und möglichst farbneutralen künstlichen Beleuchtung auszustatten. Die Beleuchtungsstärke muss im ganzen Raum, gemessen 0,85 m über dem Boden, mindestens 100 Lux betragen, sofern die Nutzungsart des Raumes dem nicht entgegensteht. (Allgemeinbeleuchtung).

Die nachstehende angegebenen Kenngrößen für die künstliche Beleuchtung von Arbeitsstätten und für Sehaufgaben beschreiben die Mindestanforderungen.
Die Zusammenstellung berücksichtigt die als Regel der Technik geltende ÖNorm EN 12464-1 – Licht und Beleuchtung – Beleuchtung von Arbeitsstätten – Teil 1: Arbeitsstätten in Innenräumen (Ausgabe 1.7.2011) und ÖNorm EN 12464-2 – Teil 2: Arbeitsplätze im Freien (Ausgabe 15.5.2014). 
Beispiel:
5.18 – Industrielle und handwerkliche Tätigkeiten - Metallbearbeitung und -verarbeitung
5.18.6 Anreißen, Kontrolle lx: 750; UGRL: 19; RGL: 0,70; Ra: 80;



Unsere Leistungen für Sie

Gemeinsam mit Ihnen werden die zu messenden Bereiche und Parameter festgelegt. Mit entsprechenden Messgeräten werden die Daten erhoben und ein Messprotokoll erstellt. 

Gegebenenfalls werden, auf Ihren Wunsch hin, zusätzliche Experten kontaktiert und hinzugezogen.



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