Die persönliche Schutzausrüstung muss so ausgewählt werden, dass eine Beeinträchtigung oder Belastung des Trägers / der Trägerin oder eine Behinderung bei der Arbeit so gering wie möglich gehalten wird.
Es darf nur solche persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung gestellt werden, die auf Grund der Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und der Bewertung als insgesamt geeignet festgelegt wurde.