§ 4. - ASchG Ermittlung und Beurteilung der Gefahren, Festlegung von Maßnahmen (Arbeitsplatzevaluierung)
(1) Arbeitgeber sind verpflichtet, die für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer bestehenden Gefahren
zu ermitteln
und zu beurteilen.
(5) Eine Überprüfung
und erforderlichenfalls eine Anpassung
im Sinne des Abs. 4 hat insbesondere zu erfolgen:
nach Unfällen, dabei muss es sich nicht um einen Arbeitsunfall (nach § 16 Abs 1) handeln.
bereits "Beinahe-Unfälle" sowie
technische "Unfälle"
und
Störfälle, die den Gesundheitsschutz der AN betreffen könnten, machen die Überprüfung notwendig.
Fast jeder Mensch hat schon einmal in seinem Leben einen Unfall erlitten. Objektiv gesehen sind Unfälle nach der Unfallschwere zu unterscheiden. Aus Unfällen lernen wir in der Regel (z.B. heiße Herdplatte). Aber auch aus Beinaheunfällen können wir viel lernen.
Unsere Leistungen für Sie:
Aufnahme vor Ortmit der verunfallten Person
Dokumentation
systematische Ereignis- und Unfallanalyse- mit Ableitung der Ursache(n),
Festlegender zu treffendenMaßnahmen
Beurteilung der Restgefahren
ggf.Anpassung der Gefährdungsbeurteilung
(bei entsprechender Beauftragung)
Erkenntnis: Alle Ereignisse sind vermeidbar mit vertretbarem Aufwand
Ein Ereignis hat in der Regel mehrere Ursachen
Die Ursachen hängen meist zusammen
Häufig genügt es, eine Ursache auszuschalten, damit das Ereignis wahrscheinlich NICHT eintritt!