Brandschutz · Befahren von Behältern · Arbeitssicherheit · Sicherheitsmanagement
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Begehungen, Evaluierung nach dem ASchG

Begehungen, Evaluierung nach dem ASchG

Arbeitssicherheit - Begehungen, Evaluierung nach dem ASchG
Evaluierung im Sinne des ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) ist ein Kunstbegriff und wird für die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren samt der Festlegung von Maßnahmen gemäß § 4 ASchG verwendet.

  1. Die Verantwortung für die Evaluierung liegt beim Arbeitgeber, unabhängig davon, wer die Evaluierung durchführt.
  2. Es geht bei der Evaluierung um eine systematische Ermittlung und Beurteilung der bestehenden Gefahren, nicht um eine "Selbstüberprüfung" mit dem Ziel festzustellen, ob die zwingenden Arbeitnehmerschutzvorschriften und Bescheidauflagen eingehalten werden.
  3. Die im ASchG vorgesehene Evaluierungspflicht ändert nichts an der – auch nach bisher geltendem Recht bestehenden – Verpflichtung der Arbeitgeber, für die Einhaltung der Schutzvorschriften zu sorgen, insbesondere durch eine geeignete Organisation, entsprechende Anweisungen und ein taugliches Kontrollsystem.
  4. Wenn im Zuge der Evaluierung festgestellt wird, dass die Arbeitnehmerschutzvorschriften nicht eingehalten werden, hat umgehend eine Zu den Gefahren im Sinne des § 4 ASchG gehören jedenfalls auch die Belastungen. Das sind Einflüsse, die über längere Zeit zu einer Gesundheitsschädigung führen können.


Unsere Leistungen für Sie:

Gemeinsam mit Ihnen werden die zu evaluierenden Bereiche und Arbeitsplätze besprochen. 

Es erfolgt die gemeinsame Begehung der Arbeitsstätte, die systematische Erfassung und Ermittlung mit den jeweiligen Arbeitnehmern - wenn vorhanden auch mit den SVP´s (auf Wunsch auch mit den BelegschaftsvertreterInnen).

Der nächste Schritt ist die gemeinsame Beurteilung der Gefahren (auch Gefährdungen und Belastungen), das Festlegung von Maßnahmen (nach dem TOP-Prinzip) und die Analyse der Restgefahren.

Dabei erfolgt auch die Beratung der AG und AN, der SVP und der Belegschaftsorgane im Sinne des § 76 Abs 1 bzw. § 81 Abs 1 (ASchG), sowie die Vorlage von Verbesserungsvorschlägen.

Eine entsprechende Dokumentation der Evaluierung (nach der Dok – VO) erfolgt im Anschluss.

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