Brandschutz · Befahren von Behältern · Arbeitssicherheit · Sicherheitsmanagement
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Arbeitssicherheit

Arbeitssicherheit

Unterweisung beinhaltet (im Unterschied zur Information – § 12 ASchG) vor allem verhaltens- und handlungsbezogene Anweisungen und ist vorwiegend als Schulung zu verstehen, die auf den konkreten Arbeitsplatz bzw. Aufgabenbereich der betroffenen AN abstellt. 

 Bestimmungen

Arbeitgeber sind verpflichtet, für eine ausreichende Unterweisung der Arbeitnehmer über Sicherheit und Gesundheitsschutz zu sorgen. Die Unterweisung muss während der Arbeitszeit erfolgen. Die Unterweisung muss nachweislich erfolgen. Für die Unterweisung sind erforderlichenfalls geeignete Fachleute heranzuziehen.
Das ASchG enthält besondere Bezugnahmen auf die Unterweisung. Oftmals ist die Unterweisungspflicht durch Verordnungen konkretisiert. 

Regelmäßig wiederkehrend durchzuführende Unterweisungen (unvollständiger Auszug): 

Kennzeichnungsverordnung, Arbeitsmittelverordnung, Grenzwerteverordnung, Bildschirmarbeitsplätze, Verordnung Lärm und Vibrationen, Verordnung optischer Strahlung, Verordnung Elektromagnetische Felder, Erste Hilfe, etc.

mindestens jährlich durchzuführende Unterweisungen (unvollständiger Auszug):

PSA, Brandschutz, VEXAT, KJBG, Tagbauarbeitenverordnung, Sprengarbeiten, Taucharbeiten, Arbeiten unter Spannung oder in der Nähe spannungsführender Teile, etc.

Eine Unterweisung muss jedenfalls erfolgen:

1. vor Aufnahme der Tätigkeit,
2. bei einer Versetzung oder Veränderung des Aufgabenbereiches,
3. bei Einführung oder Änderung von Arbeitsmitteln,
4. bei Einführung neuer Arbeitsstoffe,
5. bei Einführung oder Änderung von Arbeitsverfahren und
6. nach Unfällen oder Ereignissen, die beinahe zu einem Unfall geführt hätten, sofern dies zur Verhütung weiterer Unfälle nützlich erscheint.




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