AAV § 60. Arbeiten in oder an Behältern, Silos, Schächten, Gruben, Rohrleitungen und ähnlichen Betriebseinrichtungen
(1) Wenn in Betriebseinrichtungen, wie Behältern, Silos, Schächten, Gruben, Kanälen oder Rohrleitungen, Arbeiten durchgeführt werden, ist eine geeignete, fachkundige Person
zu bestellen, welche die notwendigen Schutzmaßnahmen
für die Durchführung der Arbeiten schriftlich anordnet. Die Einhaltung dieser Schutzmaßnahmen muss durch eine ständig anwesende Aufsichtsperson
sichergestellt sein.
3) Mit Arbeiten, bei denen Maßnahmen nach Abs. 1 erforderlich sind, darf erst begonnen werden, nachdem die Aufsichtsperson eine schriftliche Erlaubnis (Freigabeschein) erteilt hat. Diese darf erst erteilt werden, wenn sich die Aufsichtsperson davon überzeugt hat, dass die angeordneten Schutzmaßnahmen durchgeführt sind.
Unsere Leistungen für Sie:
Gemeinsam mit Ihnen werden diedurchzuführenden Arbeiten besprochen.
Auf Basis der Behälter – Kategorie, der Gefährdungsbeurteilung und der geplanten Arbeiten werden dieerforderlichen Schutzmaßnahmen
festgelegt, die Restgefahrenanalysiert
und ein Ablaufschema festgelegt.
Anhand des Ablaufschemas können Ihre Mitarbeiter und die Mitarbeiter von Partnerfirmen leicht die erforderlichen Schritte zur Erlangung eines Freigabescheines nachvollziehen.
Der Freigabeschein wird alsMuster für die jeweilige Anlage
bzw. den Behälter, und die durchzuführenden Arbeiten erstellt.
Eine Anpassung des Freigabescheines
an andere Arbeiten kann von Ihren Mitarbeitern dann selbst durchgeführt werden.