(1) Das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument im Sinne des § 5 ASchG ist übersichtlich zu gestalten.Gleichartige Arbeitsplätze
oder Arbeitsvorgänge
oder Gefahrenbereiche
können zusammengefasst dokumentiert
werden. Die für eine Arbeitsstätte erstellten Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente sind möglichst einheitlich zu gestalten.
Es kann ein SG-Dokument für die ganze Arbeitsstätte erstellt werden. Es kann sich das einzelne SG-Dokument aber auch z.B.: auf eine Betriebsabteilung, einen Arbeitsplatz, einen Raum, einen Arbeitsvorgang usw. beziehen; diese müssenmöglichsteinheitlich gestaltet
werden.
(2) DieDokumentation
kann auch in graphischer Form erfolgen, soweit dies zweckmäßig
ist, insbesondere durch Verwendung von Symbolen, Plänen, Layouts und Skizzen.
Zugangsberechtigtzu denSG-Dokumentensind außer dem AG, den verantwortlichen Beauftragten für die Einhaltung von ArbeitnehmerInnenschutzvorschriften, sowie allen von ihnen befugten Personen:
AG betriebsfremder AN
Überlasser von Leiharbeitskräften
die Sicherheitsfachkräfte und ArbeitsmedizinerInnen
die SVP
der Betriebsrat bzw. das sonst zuständigen Organ der Arbeitnehmerschaft
alle AN der Arbeitsstätte (wenn weder SVP bestellt sind noch ein Belegschaftsorgan besteht)
Organe der Behörden nach Maßgabe ihrer gesetzlichen Befugnisse
Organe der gesetzlichen Unfallversicherungsträger nach Maßgabe ihrer gesetzlichen Befugnisse
Unsere Leistungen für Sie:
Grundlage ist dieBegehung, die anschließende Gefährdungsbeurteilung
(Gefahren, Gefährdungen und Belastungen), das Festlegen von Maßnahmen, sowie die Analyse der Restgefahren.
Diese werden nach der Verordnung über Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente – Dok – VO beschrieben und dokumentiert.