Beschaffung oder Änderung von Arbeitsmitteln und -stoffen
Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass Arbeitsmittel entsprechend den Bestimmungen des § 33 Abs. 2 (ASchG) und den gemäß § 39 (ASchG) erlassenen Verordnungen beschaffen sind, aufgestellt, erhalten und benutzt werden.
Arbeitgeber dürfen nur solche Arbeitsmittel zur Verfügung stellen, die
- für die jeweilige Arbeit in Bezug auf Sicherheit und Gesundheitsschutz geeignet sind oder zweckentsprechend angepasst werden
und
- hinsichtlich Konstruktion, Bau und weiterer Schutzmaßnahmen den für sie geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheits- oder Gesundheitsanforderungen entsprechen.
Bei der
Auswahl von Arbeitsstoffen sind neben dem Betriebsrat und der SVP´s,
die Präventivfachkräfte und erforderlichenfalls
geeignete Fachleute hinzuzuziehen (§ 76 Abs 3 Z 4, § 81 Abs 3 Z 4).
Unsere Leistungen für Sie
Gemeinsam mit Ihnen werden die geplanten Veränderungen besprochen.
Auf Basis der Rechtsvorschriften, der Gefährdungsbeurteilung, der Erfahrungen und Wünsche des Betriebsrates und der SVP´s, sowie unserer eigenen Erfahrungen werden geeignete Arbeitsmittel
bzw. Arbeitsstoffe ausgewählt.
Gegebenenfalls werden auf
Ihren Wunsch
hin noch zusätzliche Spezialisten
hinzugezogen.
Gerne sind wir Ihnen auch bei der Erstellung
der Ausschreibungsunterlagen
behilflich.