Begehungen, Evaluierung nach dem ASchG
Arbeitssicherheit - Begehungen, Evaluierung nach dem ASchG
Evaluierung im Sinne des ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) ist ein Kunstbegriff und wird für die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren samt der Festlegung von Maßnahmen gemäß § 4 ASchG verwendet.
- Die Verantwortung für die Evaluierung liegt beim Arbeitgeber, unabhängig davon, wer die Evaluierung durchführt.
- Es geht bei der Evaluierung um eine systematische Ermittlung und Beurteilung der bestehenden Gefahren, nicht um eine "Selbstüberprüfung" mit dem Ziel festzustellen, ob die zwingenden Arbeitnehmerschutzvorschriften und Bescheidauflagen eingehalten werden.
- Die im ASchG vorgesehene Evaluierungspflicht ändert nichts an der – auch nach bisher geltendem Recht bestehenden – Verpflichtung der Arbeitgeber, für die Einhaltung der Schutzvorschriften zu sorgen, insbesondere durch eine geeignete Organisation, entsprechende Anweisungen und ein taugliches Kontrollsystem.
- Wenn im Zuge der Evaluierung festgestellt wird, dass die Arbeitnehmerschutzvorschriften nicht eingehalten werden, hat umgehend eine Zu den Gefahren im Sinne des § 4 ASchG gehören jedenfalls auch die Belastungen. Das sind Einflüsse, die über längere Zeit zu einer Gesundheitsschädigung führen können.
Unsere Leistungen für Sie:
Gemeinsam mit Ihnen werden die zu evaluierenden Bereiche
und Arbeitsplätze
besprochen.
Es erfolgt die gemeinsame Begehung der Arbeitsstätte, die systematische Erfassung
und Ermittlung mit den jeweiligen Arbeitnehmern - wenn vorhanden auch mit den SVP´s (auf Wunsch auch mit den BelegschaftsvertreterInnen).
Der nächste Schritt ist die gemeinsame Beurteilung der Gefahren
(auch Gefährdungen und Belastungen), das Festlegung von Maßnahmen
(nach dem TOP-Prinzip) und die Analyse der Restgefahren.
Dabei erfolgt auch die Beratung
der AG und AN, der SVP und der Belegschaftsorgane im Sinne des § 76 Abs 1 bzw. § 81 Abs 1 (ASchG), sowie die Vorlage von Verbesserungsvorschlägen.
Eine entsprechende Dokumentation
der Evaluierung (nach der Dok – VO) erfolgt im Anschluss.